Onlinehandel
Derzeit werden viele Plattformverkäufer von den Marktplatzbetreibern aufgefordert, eine Bescheinigung im Sinne des § 22f UStG zu übermitteln. Ohne eine solche sei
künftig kein Verkauf mehr auf der Plattform möglich.
Rechtlicher Hintergrund:
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften.
Das Gesetz begründet mit Wirkung zum 01.01.2019 u.a. neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Markplätze wie z.B.
Amazon oder eBay sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Marktplatzbetreiber.
Aus diesem Grund werden alle seriösen Marktplatzbetreiber eine entsprechende Bescheinigung von den Händlern fordern.
Meine Dienstleistung:
Gerne übernehme ich die gesamte steuerliche Abwicklung um den neuen rechtlichen Vorschrift nachzukommen.
Ich beantrage für Sie alle notwendigen steuerlichen Bescheinigungen – gleich, ob Sie ihre Firma im In- oder Ausland haben:
• Bescheinigung nach § 22f UStG (Bis 30.06.2021)
• Steuernummer
• Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt-ID)